Satzung u. Beitrittserklärung

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundschaftskreis Derbyshire Dales/ Vogelsbergkreis e.V.“

Sitz des Vereins ist Sängerberg 1, 36323 Grebenau (Vogelsbergkreis)

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

    die Partnerschaft zwischen Derbyshire Dales District und dem Vogelsbergkreis zu pflegen,

    den Austausch von Bürgern beider Kreise zu pflegen,

    zur Völkerverständigung beizutragen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zur Begegnung mit dem Partnerkreis, Informationsveranstaltungen, Erstellen und Verteilen von Informationsmaterial sowie Fahrten in den Partnerkreis.

Ein wirtschaftlicher Gewinn wird nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts nach § 5 Abts. 1 Nr. 9 des Körperschafts-Steuer Gesetzes (KStG), nach § 3 Nr. 6 des Gewerbe-Steuer Gesetzes (GewStG) und im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

    Tod,

    Austritt,

    förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vom Vorstand angehört zu werden.

Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied

    Das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder

    gegen die Satzung oder ihre Nebenordnungen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung entsprechend den Bedürfnissen des Vereins festgelegt.

Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

Die Beiträge sind bis zum 15.03. des Geschäftsjahres fällig.

Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich des Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges.

Ist mehr als ein Jahresbeitrag fällig, so kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, die Entscheidung dazu liegt beim Vorstand.

§ 5 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden

    einem Stellvertreter

    dem Kassenwart

    dem Schriftführer

    maximal 3 Beisitzern

    der Vogelsbergkreis kann einen Vertreter in den Vorstand bestellen.

Die Wahl der Personen zu 1. Bis 4. Erfolgt in Einzelwahl. Die Wahl der Beisitzer (5.) kann gemeinsam in einem Wahlgang erfolgen, soweit niemand diesem Verfahren widerspricht.

Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.

Der Vorstand kann einen Pressewart bestimmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte so lange weiter, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Geschäfte übernehmen, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Bestimmung trifft.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen einzuberufen.

Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail) und unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll im Regelfall spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.

Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur bei Gegenzeichnung des Vereinsvorsitzenden leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 9 Vertretung des Vereines

Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied

§ 10 Haftung des Vereins

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten.

Die Versammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über:

    die Entlastung des Vorstandes

    die Neuwahl des Vorstandes (turnusmäßig)

    die Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr

    Anträge

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf.

Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

Wahlen erfolgen, soweit nicht widersprochen wird, durch Handzeichen.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Vogelsbergkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Verwendung des Vermögens hat in diesem Rahmen für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu erfolgen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2017 in Kraft. Sie Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2017 beschlossen.

Ausgefertigt: 18.03.2017

Für die Richtigkeit der Ausfertigung.

(G. Diemer)

Vorsitzende

18.03.2017